Allgemeine Geschäftsbedingungen Vermietung

1. Ausschließliche Einbeziehung der nachfolgenden allgemeinen
Geschäftsbedingungen (AGB) des Vermieters, Kaution



1.1 Mietverträge zwischen dem Vermieter und dem Mieter kommen ausschließlich unter Zugrundelegen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im folgenden genannt: AGB) zustande. Sie gelten auch für alle künftigen Mietvertragsabschlüsse zwischen den Vertragsparteien, auch wenn Sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Etwaige Allgemeine Geschäftsbedingungen des Mieters sind nur insoweit wirksam, wie sie diesen AGB nicht widersprechen oder durch den Vermieter schriftlich anerkannt werden.

1.2 Der Vermieter behält sich vor, bei Abschluss des Vertrages, oder während der Laufzeit des Vertrages, die Gestaltung einer im Sinne des § 315 BGB angemessenen Kaution zu verlangen.

 

2. Dauer des Mietverhältnisses

 

Das Mietverhältnis beginnt mit Übergabe des Mietgegenstandes an den Vermieter.

 

3. Übergabe des Mietgegenstandes

 

Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand bei Empfangnahme auf Mängelfreiheit und Betriebsbereitschaft zu prüfen. Nimmt der Mieter den Mietgegenstand ohne Beanstandung entgegen, erkennt er ihn als mangelfrei und
betriebsbereit an.

 

4. Nutzung des Mietgegenstandes durch den Mieter, Reparatur-
und Wartungsarbeiten, Einsatzort, Gebrauchsüberlassung, Pfändungs- und sonstige Maßnahmen Dritter

 

4.1 Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand ausschließlich an dem vertraglich vereinbarten Einsatzort im Rahmen der betriebstechnischen Eignung des Mietgegenstandes einzusetzen und ausschließlich durch geeignetes Fachpersonal bedienen und durch geeignetes Fachpersonal oder durch den Vermieter oder durch sonstige fachkundige Unternehmen warten zu lassen. Als Einsatzort gilt die Anschrift des Mieters oder die Lieferanschrift, falls Lieferung vereinbart. Bedienungs- und Wartungsanleitungen sind durch den Mieter und seine Erfüllungsgehilfen vollumfänglich zu beachten und insbesondere eine Überlassung des Mietgegenstandes zu vermeiden.

 

4.2 Der Vermieter ist jederzeit berechtigt, den Mietgegenstand zu besichtigen und technisch zu untersuchen oder untersuchen zu lassen. Die Kosten hierfür trägt der Vermieter, falls sich nicht ein Mangel herausstellt, den der Mieter pflichtwidrig nicht beseitigt hat.

 

4.3 Der Mieter ist verpflichtet, sämtliche durch ihn zu vertretenden Reparaturarbeiten auf seine Kosten durch den Vermieter ausführen zu lassen.

 

4.4 Die Verbringung des Mietgegenstandes an einen anderen Einsatzort bedarf der schriftlichen Zustimmung des Vermieters und des Nachweises des durch den Mieter zu beschaffenden Versicherungsschutzes, insbesondere auf die Risiken des Diebstahls, Brandes und sonstigen Abhandenkommens und zeitweiligen Nichtrückführbarkeit.

 

4.5 Die Untervermietung oder sonstige Gebrauchsüberlassung an Dritte, die nicht Angestellte oder Arbeiter des Mieters sind, ist ausgeschlossen.

 

4.6 Sollten Dritte durch Pfändung, Beschlagnahme oder aufgrund sonstiger Rechte oder unbefugt Rechte an dem Mietgegenstand geltend machen oder diesen befugt oder unbefugt in Besitz nehmen, ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter entweder durch Telefax oder durch Einschreibe/ Rückschein innerhalb von spätestens drei Tagen zu benachrichtigen und die Dritten auf das Eigentum des Vermieters schriftlich hinzuweisen und diesen Hinweis dem Vermieter innerhalb gleicher Frist zu übermitteln. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter sämtliche Kosten zur Wiedererlangung zu ersetzen und auf Verlangen des Vermieters für die Rechtsverfolgungskosten angemessene Vorschüsse zu leisten.

 

4.7 Der Mieter trägt die Kosten der Betriebsmittel. Vorhandene Betriebsmittel werden bei Übergabe und Restbestände bei Rückgabe des Mietgegenstandes vermerkt und entsprechend abgerechnet.

 

5. Rückgabe des Mietgegenstandes

 

5.1 Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand einschließlich sämtlichen etwaigen Zubehörs nach Ende der Mietzeit mängelfrei und gesäubert zurückzugeben.

 

5.2 Bei Rückgabe des Mietgegenstandes durch den Mieter erfolgt eine unverzügliche gemeinsame Überprüfung des Mietgegenstandes durch beide Vertragsparteien. Werden bei der Überprüfung Mängel festgestellt, wird der Zustand des Mietgegenstandes in einem durch den Mieter und den Vermieter zu
unterzeichnenden Rückgabeprotokoll festgehalten. Soweit im Einzelfall über das
Vorliegen der Mängel keine Einigkeit der Vertragsparteien besteht, ist jede Vertragspartei berechtigt, die Aufnahme ihrer Ansicht in das Rückgabeprotokoll zu verlangen. Jede der Vertragsparteien kann die Untersuchung des Mietgegenstandes durch einen durch die für den Vermieter örtlich zuständige Industrie- und Handelskammer zu benennenden Sachverständigen verlangen. Die Sachverständigenkosten tragen die Vertragsparteien je nach dem Ergebnis der Feststellung des Sachverständigen über das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein von Mängeln im Verhältnis ihres Obsiegen oder Unterliegen. Der Sachverständige entscheidet auch verbindlich entsprechend dem Feststellungsergebnis darüber, in welchem Verhältnis die Parteien die Sachverständigenkosten zu tragen verpflichtet sind.

 

5.3 Werden bei der Rückgabe Mängel, Verschmutzungen oder sonstige Schäden oder die Wartungsbedürftigkeit des Mietgegenstandes festgestellt, ist der Mieter

verpflichtet, die entstehenden Kosten zu tragen.

 

5.4 Ist der Mietgegenstand aufgrund von Schäden, Wartungsarbeiten oder mangels Rückgabe mit sämtlichem Zubehör oder aufgrund sonstiger durch den Mieter zu vertretender Umstände nicht vermietbar, schuldet der Mieter eine Nutzungsentschädigung in Höhe der tagesanteiligen Miete.

 

5.5 Ist dem Mieter die Rückgabe des Mietgegenstandes
aus einem durch ihn zu vertretenden Grund unmöglich geworden oder würden die
Mängel oder Schäden die Reparaturkosten den Zeitwert um mehr als 10%
übersteigen, ist der Mieter verpflichtet, Schadensersatz in Höhe des Zeitwertes
des mängelfreien und uneingeschränkt betriebsbereiten Mietgegenstandes
zuzüglich Nutzungsentschädigung in Höhe des tagesanteiligen Mietzinses für
einen angemessenen Zeitraum zur Ersatzbeschaffung durch den Vermieter,
längstens jedoch für einen Monat zu leisten, falls der Vermieter die sofortige Nachvermietbarkeit nachweist. Weitergehende Schadenersatzansprüche des Vermieters bleiben unberührt.

 

6. Berechnung des Mietzinses

 

6.1 Der Mietzins versteht sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer in ihrer jeweiligen Höhe ohne Kosten für etwaige Transporte ab der Betriebsstätte des Vermieters, sowie ohne Betriebsstoffe und ohne Personal des Vermieters.

 

6.2 Die Tage der Übergabe und Rücknahme des Mietgegenstandes werden als volle Miettage berechnet.

 

6.3 Bei mit Betriebsstundenzählern ausgestatteten Mietgegenständen werden acht Einsatzstunden als ein Einsatz innerhalb eines Werktages im Durchschnitt zugrundegelegt. Nutzt der Mieter den Mietgegenstand mehr als acht Stunden im Laufe eines Werktages, erhöht sich der Mietzins für jede weitere angefangene Stunde um 1/8 des Tagesmietpreises. Pro Werktag ist jedoch mindestens eine durchschnittliche Mindesteinsatzzeit von acht Stunden zugrundezulegen und zu vergüten.

 

7. Fälligkeit, Zahlung des Mietzinses, Verzug

 

7.1 Der Mietzins ist bei der Rückgabe fällig. Sofern mit Zustimmung des Vermieters durch Scheck- oder Wechselbegebung bezahlt werden sollte, erfolgt die Zahlung erfüllungshalber.

 

7.2 Der Vermieter ist jedoch berechtigt, jederzeit Zwischenabrechnungen vorzunehmen.

 

7.3 Gerät der Mieter in Verzug, ist seine Verbindlichkeit in Höhe der dem Verkäufer berechneten Kreditzinsen, mindestens jedoch 3% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen.

 

8. Haftungsbegrenzung des Vermieters, Abtretung von Schadenersatzansprüchen gegen Dritte an den Mieter

 

8.1 Schadenersatzansprüche des Mieters wegen Verschuldens des Vermieters bei Vertragsverhandlungen, positiver Vertragsverletzung, sowie unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Vermieters oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen. Bei Vorliegen einfacher Fahrlässigkeit ist die Haftung insoweit ausgeschlossen, als sich die Schadenersatzansprüche nicht auf die Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten beziehen.

 

8.2 Der Vermieter ist nur schadenersatzpflichtig, soweit er den Schaden durch Versicherung seiner gesetzlichen Haftpflicht gedeckt hat.

 

8.3 Der Vermieter ist verpflichtet, etwaige ihm gegen Dritte- insbesondere Versicherungen-zustehende Schadenersatzansprüche, soweit er dies nicht zur Abdeckung eigener Schadenersatzpflichten benötigt, auf Verlangen an den Mieter abzutreten.

 

9. Aufrechnungsbeschränkung, Abtretungs- und
Einziehungsermächtigungsausschluß

 

9.1 Der Mieter ist nur berechtigt, mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung gegen den Vermieter aufzurechnen.

9.2 Die Befugnis des Mieters, Ansprüche aus diesem Vertrag an Dritte abzutreten oder Dritte zur Einziehung von Forderungen oder die Geltendmachung von Ansprüchen aus diesem Vertrag zu ermächtigen, wird ausgeschlossen.

 

10. Kündigung aus wichtigem Grunde durch die Vertragsparteien

 

10.1 Beide Vertragsparteien sind zur fristlosen Kündigung des Mietvertrages aus wichtigem Grunde berechtigt, falls die jeweils andere Vertragspartei ihre Vertraglichen Verpflichtungen so erheblich verletzt, dass der jeweils anderen Partei die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht mehr zumutbar ist.

 

10.2 Ein wichtiger Kündigungsgrund für den Vermieter liegt insbesondere vor, wenn der Mieter
- mit der Zahlung von nicht nur geringfügigen Verbindlichkeiten in Verzug ist
- der Mieter den Mietgegenstand trotz Abmahnung durch den Vermieter in
technisch schädigender Weise oder sonstiger erheblich vertragswidriger Weise benutzt,
- der Mieter den Mietgegenstand unbefugt Dritten überlässt oder an einen
vertraglich nicht vereinbarten Ort verbringt.

 

11. Erfüllungsort und Gerichtsstand

 

Soweit gesetzlich zulässig, insbesondere für Vollkaufleute, ist der Gerichtsstand der Sitz des Vermieters, unbeschadet jedoch des Rechtes des Vermieters, an einem sonstigen gesetzlich zulässigen Gerichtsstand Klage zu erheben.
 
  
Stand: 8/ 1996

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